Satzung

Stand: 21. November 2023

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulin verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beide Geschlechter.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Liste Mensch und Umwelt Sternenfels“.

(2) Der Sitz des Vereins ist 75447 Sternenfels.

(3) Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen und ein nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB).

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene. Der Verein ist orientiert

  • am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
  • am Schutz von Natur, Umwelt und Kultur
  • an einer nachhaltigen, ökologisch orientierten Wirtschaftsweise und Gemeindeentwicklung
  • an sozialer Integration
  • an Erhaltung und Förderung der Lebensqualität der Bevölkerung 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(3) Der Verein bemüht sich im Rahmen seiner Ziele um Maßnahmen, die der Förderung und Durchsetzung kommunalpolitischer Interessen der Bevölkerung dienen.

  • Es finden hierzu Informationsveranstaltungen und Diskussionen statt.
  • Es wird die Zusammenarbeit und ein Informationsaustausch mit Verbänden, Behörden und Institutionen auf regionaler Ebene angestrebt.
  • Der Verein bemüht sich als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung um Sitz und Stimme im Gemeinderat der Gemeinde Sternenfels.
  • Es werden durch geeignete Maßnahmen die Vertreter des Vereins im Gemeinderat unterstützt. Hierzu finden regelmäßige Treffen statt, zu denen der Vorstand einlädt.

§ 3 Beitritt, Stimmrecht

(1) Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.

(1) Der Vorstand beschließt mit relativer Mehrheit über einen Aufnahmeantrag. Im Fall der Annahme wird diese mit Bekanntgabe an die beantragende Person wirksam.

(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.

§ 4 Ausschluss

(1) Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind unter anderem

  • die fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen
  • der fortgesetzte oder gravierende Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands
  • vereinsschädigendes Verhalten, vorsätzliche Straftaten zu Lasten des Vereins oder Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens
  • oder ähnlich schwerwiegende Gründe

(2) Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand einen Ausschluss einstimmig beschließen.

(3) Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können zehn Prozent der Mitglieder eine Abstimmung der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen einen Ausschluss beschließen.

(4) Der Ausschluss wird durch Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Vereinsausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung.

§ 5 Kündigung, Austritt

(1) Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines  Kalenderjahrs.

(3) Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 31. März eines Jahres im Voraus fällig.

(2) Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Über eine Ermäßigung in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem erweiterten Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des erweiterten Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung auf den zu besetzenden Posten im erweiterten Vorstand zu wählen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einladung erfolgt per Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Sternenfels. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(3) Anträge eines Mitglieds, die spätestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung in Textform bei einem Mitglied des Vorstands eingehen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(5) Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre den Vorstand, den Kassenwart und den Schriftführer.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre einen Kassenprüfer. Dieser darf kein Mitglied des erweiterten Vorstands sein. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben.

(10) In Kommunalwahljahren ist es Aufgabe einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, rechtzeitig gemäß dem gültigen Kommunalwahlgesetz den Wahlvorschlag für die Kommunalwahl aufzustellen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.